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Satzung des TKV-Oberforstbach 1896 e.V.

 

 

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§ 1

Name, Sitz und Zweck

 

  1. Der 1896 in Oberforstbach gegründete Sportverein führt den Namen „Turn- und Kraftsportverein Oberforstbach 1896 e.V.“. Er ist Mitglied des Landessportbundes NRW und der zuständigen Landesfachverbände im Landessportbund. Der Verein hat seinen Sitz in 52076 Aachen-Oberforstbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen unter der Nr. 1308 eingetragen.
     
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
     
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateursports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Angebot und die Förderung sportlicher Übungen, einschließlich sportlicher Jugendhilfe verwirklicht.
     
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
     
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 3

Verlust der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

  1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
  2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung auch ohne vorherige Anhörung wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
  3. wegen unehrenhafter Handlungen.

 

 

§ 4

Ehrungen und Ehrenmitgliedschaft

 

  1. Die silberne Ehrennadel des Vereins wird vom Vorstand verliehen nach 25-jähriger Mitgliedschaft
  • Die goldene Ehrennadel des Vereins wird vom Vorstand verliehen nach 50-jähriger Mitgliedschaft.
     
  • Nach Beschluss des Vorstandes können Ehrennadeln außerdem verliehen werden für besondere Leistungen sportlicher oder vereinsfördernder Art.
  1. Die Inhaber der goldenen Ehrennadel können Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn besondere Leistungen für den Verein nachweisbar sind und die Mitgliederversammlung dies beschließt. Die Ehrenmitglieder sind von allen Beitragszahlungen, Eintrittsgeldern zu Veranstaltungen und sonstigen Abgaben an die Vereinskasse entbunden.
  • Die Ehrenmitgliedschaft gilt auf Lebenszeit.
  • Die Ehrungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, vorgenommen.

 

§ 5

Beiträge
 

  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
     
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     
  3. Stundung und Erlass von Beiträgen ist beim Vorstand zu beantragen.

 

§ 6

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen.
     
  2. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an, sofern am Tag der Wahl eine Vereinszugehörigkeit von unmittelbar mindestens einem Jahr nachweisbar ist.

 

§ 7

Maßregelungen

 

Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand mit folgenden Maßnahmen belegt werden:

  1. Verweis
  2. angemessene Geldstrafe
  3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 8
Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins

 

Organe des Vereins sind:
 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
  1. der Vorstand beschließt oder
  2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt hat.
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und zwar durch Veröffentlichung in geeigneter Form sowie durch eine schriftliche Einladung an alle Vereinsmitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
     
  2. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

 

  1. Bericht des Vorstandes
  2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahlen, sowie diese erforderlich sind
  5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  • Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  1. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abge­stimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
  • Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
  1. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

          

 

§ 10

Vorstand

 

  1. Beim Vorstand wird unterschieden zwischen dem Vorstand nach § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand. Beide bilden zusammen den geschäftsführenden Vorstand.
     
  2. Dem Vorstand im Sinne von § 26 BGB gehören an

 

  1. der Vorsitzende
  2. der stellvertretende Vorsitzende
  3. der Geschäftsführer

 

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch jeweils zwei der unter 2 a) bis c) angeführten Personen vertreten.
  2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden können im Innenverhältnis dem ersten Vorsitzenden gleichrangige Rechten und Pflichten zugewiesen werden.
  3. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

  1. höchstens zwei zweiten Vorsitzenden
  2. dem Geschäftsführer
  3. dem Kassenwart
  4. dem 2. Kassenwart
  5. dem Pressewart
  6. dem Schriftführer

           

  1. Der geschäftsführende Vorstand – mit den unter 2.) und 5.) aufgeführten Mitgliedern leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes.
  • Der geschäftsführende Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies aus besonderen Gründen beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
  • Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  1. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere:

 

  1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. die Bewilligung von Ausgaben
  3. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern

 

  1. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstands­ressorts regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
     
  2. Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abtei­lungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
     
  3. Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden regelmäßig um ausgewählte Vertreter aus einer/den Abteilungen erweitert. So soll gewährleistet werden, dass die einzelnen Interessen der Sparten in der operativen Vereinsführung hinreichend berücksichtigt werden.

 

§ 11

Ausschüsse

 

  1. Der Vorstand kann bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
     
  2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des hierfür zuständigen Leiters einberufen.

 

§ 12

Abteilungen

 

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
     
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und ggf. Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden geleitet.
     
  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
     
  4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung ist dem Geschäftsführer gegenüber verantwortlich. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes.

 

§ 13
Ehrenamtspauschale

 

  1. Vorstandsämter im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
     
  2. Wenn es die Haushaltslage des Vereins erlaubt, können diese Ämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26aEinkommensteuergesetz ausgeübt werden.
     
  3. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 14

Protokollierung der Beschlüsse

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 15

Wahlen

 

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig

 

 

§ 16

Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.

 

 

§ 17

Haftung

 

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.

 

 

§ 18

Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

 

  1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat oder
  2. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  • Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  • Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen sowie die Verfügungsberechtigung hierüber an das Sportamt der Stadt Aachen mit der Zweckbestimmung, dass innerhalb des Stadtteils Aachen-Oberforstbach dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

 

§ 19

Datenschutz

 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
     
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

  1. Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
  2. Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
  3. Das Recht auf Lösung nach Artikel 17 DSGVO
  4. Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
  5. Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSVGO
  6. Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
  7. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSVGO

 

  1. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
     
  2. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
     
  3. Weitere Datenschutzregeln sind in der Datenschutzordnung des TKV Oberforstbach 1896 e.V. benannt.

 

 

§20

Sonstige Bestimmungen

 

Soweit diese Satzung nicht etwas anders bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 

 

Aachen-Oberforstbach, 05.04.2019